Das ostfrisiesche Sonderrecht

1599 wurde das Ostfriesische Sonderrecht zwischen Graf Enno III und der Stadt Emden sowie den Ostfriesischen Landständen im Rahmen der Emder Konkordate ausgehandelt. Ein Ergebnis der Emder Revolution von 1595. Interessant ist, dass diese Regelungen durch alle politischen Veränderungen hindurch bis heute gelten.

In Ostfriesland hatte sich im 16. Jahrhundert die Reformation gegen eine auf Angst und Ablass-Zahlungen bauende, selbstverliebte mächtige Papst-Kirche durchgesetzt. Allerdings gab es zwei reformatorische Konfessionen: die lutherische im Osten  (am Reformator Martin Luther orientiert) und die reformierte („calvinistische“) im Westen, also an der Grenze zu den Niederlanden (an den Reformatoren Zwingli und Calvin orientiert). Die Grafen waren daran interessiert, beide Konfessionen zu einer Ostfriesischen Evangelischen Kirche zusammenzuführen. Das gelang jedoch nicht, denn es konnten strittige Fragen (z.B. zum Abendmahlsverständnis, zur Prädestination, zum Verhältnis zu Staat und Politik) nicht einvernehmlich geklärt werden. Gräfin Anna, die vormundschaftlich für ihre minderjährigen Söhne regierte (1540 -1575), holte 1543 den Theologen Johann a Lasco nach Ostfriesland, der auf vielfältige Weise mit theologischen Abhandlungen und Katechismen die Einheit der Evangelischen Kirche in Ostfriesland erreichen wollte, was aber misslang. Vielmehr wurde der calvinistische Schwerpunkt durch a Lasco und ab 1575 durch Menso Alting verstärkt, unterstützt durch calvinistische Glaubens­flüchtlinge aus den Niederlanden. Das reformierte Emden erlebte einen wirtschaftlichen Aufschwung. Gräfin Anna verfolgte eine kluge Politik des Ausgleichs mit dem Modell einer friedlichen Koexistenz der beiden reformatorischen Konfessionen. Als Anna jedoch das Erstgeburtsrecht aufhob, entwickelte sich ein Bruderstreit, in dem auch die beiden Konfessionen benutzt wurden: Graf Johann vertrat die reformiert-calvinistische, Graf Edzard II die lutherische Konfession. Johann starb 1591 kinderlos, Edzard II starb 1599, sein Sohn Enno III verhandelte als erste Amtshandlung 1599 das Ostfriesische Sonderrecht.

Für die Kirchengemeinden wurde festgelegt:

1.) Die Gemeinden dürfen ihren Pfarrer selbst wählen (d.h. der Landesherr darf nicht eingreifen, also die Konfession der Gemeinden nicht ändern.

2.) In die örtliche Kirchengemeinde werden die konfessionellen Minderheiten eingegliedert, und zwar ohne Konfessionswechsel (Einparochiales Prinzip: eine Kirche am Ort – eine Gemeinde).

Praktisch heißt das bis heute:

Lutheraner in Veenhusen bleiben Lutheraner, auch wenn sie in die Reformierte Kirche vor Ort gehen und zur ev.-reformierten Kirchengemeinde gehören. (Und umgekehrt).

Diese Regelung ist einmalig in den 20 Landeskirchen der EKD.

Sieht man sich die Konfessionsgrenzen von 1650 in Ostfriesland an, stellt man fest, dass sich die Konfession der jeweiligen Gemeinden dank dieser Regelungen bis heute nicht geändert hat.

Diese praktisch klugen Regelungen waren und sind deshalb möglich, weil sich beide reformatorischen Konfessionen im Theologisch-Wesentlichen einig sind. Das wird durch die Leuenberger Konkordie von 1973 deutlich, die zur Begründung der Kirchengemeinschaft von Lutheranern und Reformierten die einigende „Reformatorische Mitte“ der 4-Allein ins Zentrum stellen:

-Allein Jesus Christus,

-Allein Glaube,

-Allein Gottes Gnade,

-Allein auf der Basis der Heiligen Schrift.

Die unterschiedlichen konfessionellen Erkenntnisse (z.B. Abendmahls­verständnis, Prädestination, Verhältnis zu Staat und Politik) sind dabei nicht kirchentrennend, sondern als ständige Aufgabe anzusehen, diese von der Mitte her zu bearbeiten.

Es ist bestimmt spannend und lohnend, diese konfessionellen Besonderheiten in weiteren Treffen in unserer ev.-ref. Kirchengemeinde zu vertiefen.

Man sieht: Das Ostfriesische Sonderrecht war seiner Zeit voraus:
Friesische Freiheit und praktische Vernunft trifft Theologie!